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LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2020 - L 8 SO 302/16 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
Verfahrensgang
- SG Hildesheim, 23.03.2016 - S 9 SO 158/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2020 - L 8 SO 302/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.02.2018 - L 8 SO 112/17
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2020 - L 8 SO 302/16
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des SG vom 8.3.2017 - L 9 SO 65/16 - Senatsbeschluss vom 8.2.2017 - L 8 SO 112/17 - Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18.5.2018 - L 8 O 3/18 BH -), weil die Klage gegen die als Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X auszulegende Verwaltungsentscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnis bzw. wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig gewesen ist.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Gerichtsakten der weiteren Verfahren der Beteiligten (- L 8 SO 38/14 - und - L 8 SO 112/17 -) sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.
In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der Bescheid des Beklagten vom 27.1.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.4.2016, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von "Verpflegungskosten von 450 Euro pro Monat" (Schreiben vom 20.1.2016) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X abgelehnt worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8.2.2018 - L 8 SO 112/17 -, nachgehend BSG, Beschluss vom 18.5.2018 - B 8 SO 3/18 BH -), gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens über den Ausgangsbescheid geworden ist oder nicht (…vgl. zu dieser Rechtsfrage BSG, a.a.O.).
- BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2020 - L 8 SO 302/16
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Erwerbseinkommen bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII infolge geringerer gesetzlicher Freibeträge umfassender berücksichtigt wird als bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 24/16 R - juris Rn. 18 ff., 21 ff.). - LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2017 - L 8 SO 38/14
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2020 - L 8 SO 302/16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Gerichtsakten der weiteren Verfahren der Beteiligten (- L 8 SO 38/14 - und - L 8 SO 112/17 -) sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. - BSG, 18.05.2018 - B 8 SO 3/18 BH
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2020 - L 8 SO 302/16
In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der Bescheid des Beklagten vom 27.1.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.4.2016, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von "Verpflegungskosten von 450 Euro pro Monat" (Schreiben vom 20.1.2016) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X abgelehnt worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8.2.2018 - L 8 SO 112/17 -, nachgehend BSG, Beschluss vom 18.5.2018 - B 8 SO 3/18 BH -), gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens über den Ausgangsbescheid geworden ist oder nicht (…vgl. zu dieser Rechtsfrage BSG, a.a.O.).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.02.2018 - L 8 SO 112/17 Diese Entscheidung ist Gegenstand der beim Sozialgericht (SG) Hildesheim am 30. September 2015 erhobenen und vom SG durch Urteil vom 23. März 2016 abgewiesenen Klage (- S 9 SO 158/15 -) auf höhere Leistungen und eines beim Landessozialgericht (LSG) noch anhängigen Berufungsverfahrens des Klägers (- L 8 SO 302/16 -).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Prozessakte des Parallelverfahrens der Beteiligten (- L 8 SO 302/16 -) sowie der dort und im vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen (1 Band, zwei Hefter; Stand: 29. Januar 2015 bis 6. Juni 2016, Bl. 442-632).
Dabei ist neben dem auf die Anerkennung eines höheren "Verpflegungssatzes" gerichteten Begehren des Klägers auch die in dem Parallelverfahren (- L 8 SO 302/16 -) beanstandete Anrechnung seines Renteneinkommens (in einer monatlichen Höhe von etwa 175, 00 EUR) zu berücksichtigen.
Das Ziel der Klage ist in dem beim LSG anhängigen Berufungsverfahren (- L 8 SO 302/16 -) auf einfachere Weise zu erreichen (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis in diesen Fällen BSG…, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - juris Rn. 12).
Diese Bescheide sind bereits Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung (- S 9 SO 158/15, L 8 SO 302/16 -).